Berufsrechtliche Informationspflichten
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger regelmäßig oder auf Anforderung zu Verfügung stellen muss. Die Verordnung ist eine Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie und gilt auch für Rechtsanwälte.
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Merkblatt der BRAK zur DL-InfoV - § 5 Telemediengesetz (TMG)
In § 5 Telemediengesetz (TMG) sind die Informationenpflichten des Rechtsanwaltes festgelegt, die er zu beachten hat, wenn er eine Kanzleihomepage betreibt. Das Gesetz verpflichtet Rechtsanwälte unter anderem zur Angabe von Kontaktdaten, unter denen eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich ist, zur Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer und zu einem Hinweis auf die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen. Für letzteres verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG die - zumindest stichwortartige - Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung sowie die - zumindest stichwortartige - Bezeichnung der Fundstelle. Die BRAK gestattet ausdrücklich eine Verlinkung auf die Rubrik „Berufsrecht“.
§ 5 TMG